Recht & Zustimmung

Darf ich das überhaupt?

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Die kurze Antwort: In aller Regel ja — und seit der Wohnrechtsnovelle deutlich leichter als früher. Die längere Antwort hängt davon ab, ob Sie mieten oder besitzen und wohin Sie das Modul hängen.

Wir nennen zu jedem Punkt die Fundstelle im Gesetz, damit Sie nachlesen können. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.

(01) — Die Leistungsgrenze

800 Watt — und warum die Module mehr dürfen.

Seit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz gilt eine Anlage als Kleinsterzeugungsanlage, wenn ihre Maximalkapazität an der Übergabestelle höchstens 0,8 Kilowatt beträgt. Genau diese Einstufung öffnet das vereinfachte Verfahren: melden statt genehmigen lassen.

Entscheidend ist, was tatsächlich ins Netz gehen kann — also die Leistung des Wechselrichters. Wie viel Modulleistung Sie davor hängen, ist nicht begrenzt. Eine Überbelegung auf etwa 1.000 Wattpeak kostet praktisch keinen Ertrag, weil ein Balkonmodul die volle Nennleistung ohnehin nur selten erreicht.

Wichtig bei Erweiterungen: Die Grenze gilt für alle Erzeugungsanlagen an Ihrem Anschluss zusammen. Wer zu einer 600-Watt-Anlage eine zweite dazustellt, überschreitet sie — und fällt aus dem vereinfachten Verfahren heraus.

Fundstelle

§ 6 Abs. 1 Z 78 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 — kundgemacht am 23. Dezember 2025. Im Rechtsinformationssystem nachlesen

Kein eigener Zählpunkt

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Netzbetreiber Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen dürfen — auf Antrag jedoch einen zuordnen müssen. Wie die Netzbetreiber mit diesem Antragsrecht umgehen, ist derzeit uneinheitlich; bisher greift es unseres Wissens nur ein einziger Betreiber aktiv auf.

(02) — Eigentumswohnung

Schweigen gilt als Zustimmung.

Die Wohnrechtsnovelle hat den entscheidenden Hebel gebracht: Seit 1. September 2024 müssen Sie die anderen Wohnungseigentümer nicht mehr überzeugen — es genügt, sie ordentlich zu verständigen. Widerspricht niemand innerhalb von zwei Monaten, gilt die Zustimmung als erteilt.

Damit die Frist läuft, muss alles davon zutreffen

  1. Es handelt sich um eine steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage.
  2. Sie wird an eine bereits vorhandene Steckdose angeschlossen.
  3. Die Anbringung erfolgt am Balkon oder an der Terrasse.
  4. Der Strom versorgt Ihr eigenes Wohnungseigentumsobjekt.
  5. Die übrigen Eigentümer wurden formgerecht verständigt — schriftlich, mit klarer Beschreibung des Vorhabens und dem Hinweis, was passiert, wenn sie nicht widersprechen.

Ein Widerspruch ist nicht beliebig möglich: Er muss sich auf eine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung stützen.

Fundstelle

§ 16 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Novelle 2024, in Kraft seit 1. September 2024. Zusammenfassung der WKO

Der Haken, über den kaum jemand schreibt

Die Erleichterung setzt eine steckerfertige Anlage an einer vorhandenen Steckdose voraus. Mehrere Netzbetreiber untersagen aber genau diesen Steckdosenanschluss und verlangen einen festen Anschluss.

Wer fest anschließen lässt, erfüllt den Wortlaut dieser Bestimmung streng genommen nicht mehr. Es gibt daneben einen zweiten Weg im Gesetz, der Photovoltaik am Balkon als privilegierte Änderung einstuft — hier lohnt bei Streit der Gang zur Rechtsberatung. Mehr zum Steckdosen-Thema

(03) — Mietwohnung

Anzeigen, zwei Monate warten.

Für Mieterinnen und Mieter hat die Novelle nichts geändert — im Mietrecht kommt Photovoltaik gar nicht ausdrücklich vor. Es gilt daher die allgemeine Regel für Veränderungen am Mietgegenstand.

Sie zeigen die geplante Veränderung dem Vermieter an. Lehnt er nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt seine Zustimmung als erteilt. Und er darf nicht grundlos ablehnen: Sind alle folgenden Punkte erfüllt, ist die Verweigerung unzulässig.

  • Die Ausführung entspricht dem Stand der Technik.
  • Die Veränderung ist verkehrsüblich oder Sie haben ein wichtiges Interesse daran.
  • Sie wird einwandfrei ausgeführt.
  • Sie tragen die Kosten selbst.
  • Schutzwürdige Interessen des Vermieters oder anderer Mieter werden nicht beeinträchtigt.
  • Das Haus wird nicht geschädigt und das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt.
  • Es entsteht keine Sicherheitsgefährdung.
Fundstelle

§ 9 Mietrechtsgesetz. Gesetzestext nachlesen

Wo es kompliziert wird

Diese Bestimmung erfasst Veränderungen am Mietgegenstand — nicht an allgemeinen Teilen des Hauses. Ob ein Balkongeländer oder die Außenfassade noch zum Mietgegenstand zählt, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt vom Einzelfall ab. Auch nicht jeder Mietvertrag fällt in den vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Im Zweifel: Mietervereinigung oder Rechtsberatung fragen — beides kostet weniger als ein Streit.

Praxistipp

Schreiben Sie die Anzeige nachweislich — eingeschrieben oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung. Beschreiben Sie Anlage, Montageart und Rückbaubarkeit konkret. Genau diese Nachvollziehbarkeit entscheidet, ob die Frist im Streitfall zu Ihren Gunsten läuft.

(04) — Zwei ehrliche Antworten

Was viele wissen wollen — und selten offen beantwortet wird.

Was droht wirklich, wenn ich nicht anmelde?

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz sieht für den Betrieb einer nicht gemeldeten Kleinsterzeugungsanlage keine eigene Verwaltungsstrafe vor. Die Strafbestimmungen richten sich an Lieferanten, Netzbetreiber und größere Erzeuger.

Die Meldepflicht folgt stattdessen aus den Netzbedingungen Ihres Netzbetreibers, die behördlich genehmigt sind. Verletzt man sie, kann der Netzbetreiber den Anschluss der Anlage verweigern; stört die Anlage die Messeinrichtung, können Ihnen die Kosten der Gegenmaßnahmen angelastet werden. Über Folgen für den Versicherungsschutz lesen wir viel — belegen lässt sich davon nichts, deshalb behaupten wir es auch nicht.

Unsere Empfehlung bleibt trotzdem eindeutig: anmelden. Der Aufwand ist gering, der mögliche Ärger nicht.

Bekomme ich Geld für eingespeisten Strom?

In der Praxis derzeit nicht. Sämtliche Netzbetreiber halten fest, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein Stromabnahmevertrag besteht und eingespeiste Energie nicht abgegolten wird. Der Überschuss fließt unentgeltlich ins Netz.

Interessant ist, dass das Gesetz seit Ende 2025 einen Anspruch auf einen eigenen Zählpunkt auf Antrag vorsieht. Ob sich daraus auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Vergütung ergibt, ist unter Fachleuten nicht geklärt und bisher nicht ausjudiziert — ein Netzbetreiber bietet die Beantragung von sich aus an, andere schließen einen Einspeisezählpunkt ausdrücklich aus. Wir halten das im Auge und schreiben hier nichts hinein, was wir nicht belegen können.

Wirtschaftlich fällt die Frage ohnehin kaum ins Gewicht: Selbst zum vollen Marktpreis wären es bei einer 800-Watt-Anlage wenige Dutzend Euro im Jahr. Selbst verbrauchter Strom ist rund doppelt so viel wert. Das zeigt auch der Rechner.

Keine Rechtsberatung

Diese Seite gibt den Stand der Gesetze und die Angaben der Netzbetreiber wieder, so sorgfältig wir können. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei Konflikten mit Vermietern, Eigentümergemeinschaften oder Netzbetreibern wenden Sie sich an die Mietervereinigung, die Arbeiterkammer oder eine Rechtsanwaltskanzlei.